1. |
Geltung |
|
|
1.1 |
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB) sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen dem vom Inhaber Michael Furtner geführten Unternehmen Efmatic
Furtner Elektro (im folgenden Efmatic Furtner) und anderen
Unternehmen (im Folgenden Auftraggeber) und Verbrauchern (im
Folgenden ebenfalls Auftraggeber) im Sinne des
Konsumentenschutzgesetzes (Konsumenten) konzipiert. Für
Rechtsgeschäfte zwischen Efmatic Furtner und Verbrauchern im
Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (Konsumenten) gelten
diese AGB nur insoweit, als sie nicht zwingenden
Bestimmungen widersprechen. |
|
|
1.2 |
Efmatic Furtner nimmt Aufträge ausschließlich zu den
vorliegenden Geschäftsbedingungen entgegen; dies gilt auch
für künftige Ergänzungs- und Folgeaufträge. |
|
|
1.3 |
Einkaufs- oder sonstige Geschäftsbedingungen der
Auftraggeber haben keine Gültigkeit und es wird diesen
hiermit ausdrücklich widersprochen. Efmatic Furtner erklärt
ausdrücklich nur aufgrund ihrer eigenen AGB kontrahieren zu
wollen. Wird ausnahmsweise die Anwendung der AGB der
Auftraggeber schriftlich vereinbart, gelten deren
Bestimmungen nur soweit sie nicht mit diesen AGB
kollidieren. Nicht kollidierende Bestimmungen in den AGB
bleiben in diesen Fällen nebeneinander bestehen. |
|
|
1.4 |
Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer
Rechtswirksamkeit der Schriftform. Von diesem
Schriftlichkeitsgebot kann ebenfalls nur schriftlich
abgegangen werden. Es wird festgehalten, dass auch
Nebenabreden der Schriftform bedürfen. |
|
|
2. |
Angebote |
|
|
2.1 |
Angebote werden nur schriftlich erteilt. Elektronisch
übermittelte Angebote haben nur digital signiert (gemäß
gültigem österreichischem Signaturgesetz) Gültigkeit. |
|
|
2.2 |
Die Annahme eines Angebotes ist, sofern nicht im Angebot
gesondert vermerkt, nur hinsichtlich der gesamten
angebotenen Leistung/Lieferung möglich. |
|
|
2.3 |
Angebote von Efmatic Furtner sind freibleibend und
unverbindlich. Der rechtsgültige Vertragsabschluss erfolgt
durch schriftliche Auftragsbestätigung von Efmatic Furtner. |
|
|
2.4 |
Angebote oder Bestellungen der Auftraggeber nimmt Efmatic
Furtner durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch
Lieferung des Kaufgegenstandes oder durch Erbringung der
Leistung an. |
|
|
2.5 |
Alle technischen Unterlagen und eigenen
Leistungsverzeichnisse bleiben geistiges Eigentum von
Efmatic Furtner und dürfen anderweitig nicht verwendet
werden. |
|
|
2.6 |
Die in
Katalogen/Preislisten/Informationsmaterial/Prospekten/Rundschreiben/Werbeaussendungen/Anzeigen
auf Messeständen oder anderen Medien angeführten
Informationen über Leistungen und Produkte von Efmatic
Furtner sind unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich
schriftlich als Vertragsinhalt erklärt werden. |
|
|
2.7 |
Vertreter oder sonstige Mitarbeiter von Efmatic
Furtner haben
weder Abschluss- noch Inkassovollmacht, es sei denn sie
können eine entsprechende, von der Geschäftsführung der
Firma Efmatic Furtner unterfertigte, schriftliche, gültige
Vollmacht, vorweisen. |
|
|
3. |
Liefer-/Leistungsfristen |
|
|
3.1 |
Liefer-/ Leistungs-/ Fertigstellungstermine sind
unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich
als verbindlich in der Auftragsbestätigung oder im
Einzelvertrag durch Efmatic Furtner bestätigt wurden. |
|
|
3.2 |
Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch
immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so
verlängert sich die Liefer-/ Leistungs-/
Fertigstellungsfrist um einen angemessenen Zeitraum. |
|
|
3.3 |
Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Lieferfrist
frühestens mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte: |
a) |
Datum der Auftragsbestätigung |
b) |
Datum der Erfüllung aller dem Auftraggeber obliegenden
technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen |
c) |
Datum, an dem Efmatic Furtner eine vereinbarte Anzahlung
oder Sicherheitsleistung erhält. |
|
|
3.4 |
Wird Efmatic Furtner an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen
durch den Eintritt unvorhersehbarer oder nicht von Efmatic
Furtner zu vertretender Umstände, wie beispielsweise
Betriebsstörungen, hoheitliche Maßnahmen und Eingriffe,
Energieversorgungsschwierigkeiten, Ausfall eines schwer
ersetzbaren Zulieferanten, Streik, Behinderung von
Verkehrswegen, Verzögerung bei der Zollabfertigung oder
höherer Gewalt behindert, so verlängert sich die Liefer-/
Leistungsfrist in angemessenem Umfang. Unerheblich ist
dabei, ob diese Umstände bei Efmatic Furtner selbst oder
einem ihrer Lieferanten oder Subunternehmer eintreten. Die
durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind vom
Auftraggeber zu tragen, wenn die Umstände, die die
Verzögerungen bewirkt haben, nicht von Efmatic
Furtner zu
vertreten sind. |
|
|
3.5 |
Liegen die Umstände einer allfälligen Verzögerung im Bereich
des Auftraggebers, und beseitigt dieser die entsprechenden
Verzögerungsgründe nicht innerhalb
einer ihm von Efmatic
Furtner angemessen
gesetzten Frist, ist Efmatic
Furtner berechtigt,
die von ihr zur Leistungsausführung bereits beigeschafften
Materialien und Geräte zu verrechnen und fällig zu stellen
oder darüber anderweitig zu verfügen; im Falle der
Fortsetzung der Leistungsausführung verlängern sich dann
alle Fristen und Termine auch um den Zeitraum, den die
Nachschaffung dieser anderweitig verwendeten Geräte und
Materialien erfordert. |
|
|
3.6 |
Wird die Vertragserfüllung durch nicht von Efmatic Furtner
zu vertretenden Gründe unmöglich, so ist Efmatic Furtner von
ihren vertraglichen Verpflichtungen frei. |
|
|
3.7 |
Efmatic Furtner ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen
durchzuführen und zu verrechnen. Ist Lieferung auf Abruf
vereinbart, so gilt der Leistungs-/Kaufgegenstand spätestens
sechs Monate nach Bestellung als abgerufen. Efmatic Furtner
behält sich vor gegebenenfalls Lagergebühren nach diesem
Termin zu verrechnen. |
|
|
4. |
Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen |
|
|
4.1 |
Für vom Auftraggeber oder dessen Vertreter angeordnete
zusätzliche oder geänderte Leistungen, die im erteilten
Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf
angemessenes Entgelt. Dieses Entgelt richtet sich, sofern
nicht gesondert vereinbart, nach den zum Leistungszeitraum
aktuellen Material- und Leistungspreisen von Efmatic
Furtner. |
|
|
4.2 |
Geringfügige und dem Auftraggeber zumutbare Änderungen in
technischen Belangen bleiben Efmatic
Furtner vorbehalten. |
|
|
5. |
Leistungsausführung |
|
|
5.1 |
Zur Ausführung der Leistung ist Efmatic
Furtner frühestens
verpflichtet, sobald alle technischen und
vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der
Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt sowie alle
baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur
Ausführung geschaffen hat. |
|
|
5.2 |
Erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere der
Behörden oder der
Energieversorgungsunternehmungen/Netzbetreiber sind vom
Auftraggeber beizubringen; Efmatic
Furtner ist
ermächtigt, ihrerseits vorgeschriebene Meldungen an
Behörden/Energieversorger/Netzbetreiber bzw. sonstige
entsprechende Stellen auf Kosten des Auftraggebers zu
veranlassen. |
|
|
5.3 |
Der Auftraggeber hat für die Zeit der Leistungsausführung Efmatic
Furtner kostenlos
geeignete Räume für die gesicherte Lagerung von Werkzeugen
und Materialien zur Verfügung zu stellen. |
|
|
5.4 |
Für die Sicherheit der von Efmatic
Furtner oder
deren Lieferanten angelieferten und am Leistungsort
gelagerten oder montierten Materialien und Geräte ist der
Auftraggeber verantwortlich; Verluste und Beschädigungen
gehen zu Lasten des Auftraggebers. |
|
|
5.5 |
Die für die Leistungsausführung einschließlich des
Probebetriebes (oder auch Feldtests bzw. ähnliche
Testreihen) erforderliche Energie ist vom Auftraggeber
kostenlos beizustellen. |
|
|
5.6 |
Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder
wird seine dringende Ausführung vom Auftraggeber gewünscht
und war dies bei Vertragsabschluß nicht bekannt, werden
hierdurch anfallende Mehrkosten wie zum Beispiel
Überstundenzuschläge, Kosten rascher Materialbeschaffung und
dgl. zusätzlich verrechnet. |
|
|
5.7 |
Der Auftraggeber räumt Efmatic Furtner das Recht zur
uneingeschränkten und dauerhaften sowie Art-ungebundenen
Dokumentation ihrer bzw. in ihrem Auftrag ausgeführter
Lieferungen, Werke und Leistungen, sowie des damit
verbundenen Umfeldes, zur Darstellung vor allem
funktioneller und räumlicher sowie organisatorischer
Zusammenhänge, ein. Sofern dieses Recht nicht vom
Auftraggeber, sondern nur von anderen natürlichen oder
juristischen Personen (z.B. Anlagenbetreiber, -eigentümer,
Anwender, etc.) eingeräumt werden kann, hat der Auftraggeber
vorab für die Einräumung dieses Dokumentationsrechtes
gegenüber Efmatic Furtner bzw. von Efmatic Furtner
beauftragten Personen / Unternehmen zu sorgen. Wird Efmatic
Furtner dieses Recht wider erwarten verweigert, stellt dies
eine Vertragsverletzung durch den Auftraggeber dar, vor
allem gemäß den Punkten 3 (Liefer-/Leistungsfristen) und 7
(Entgelt/Preise). Weiters sind in einem solchen Fall
automatisch jegliche Art der Gewährleistung/Garantie (Punkt
12), Haftung und Produkthaftung (Punkt 13) für allfällig
bereits teilweise oder gänzlich gelieferte Geräte /
Maschinen sowie teilweise oder gänzlich erbrachte Werke /
Leistungen durch Efmatic Furtner ausdrücklich und
unwiderruflich ausgeschlossen. |
|
|
6. |
Beigestellte
Waren |
|
|
6.1 |
Vom Auftraggeber beigestellte Geräte und sonstige
Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung oder
Garantie. |
|
|
6.2 |
Alle vom Auftraggeber beigestellten Geräte und sonstige
Materialien werden nur bei Übereinstimmung mit den aktuellen
Sicherheitsvorschriften und Regeln der Technik sowie mit den
Arbeitnehmerschutzbestimmungen von Efmatic
Furtner angewandt
bzw. eingesetzt. Bei Abweichungen davon wird, sofern eine
Vereinbarung über die Beistellung dieser Geräte und
Materialien durch den Auftraggeber zugrunde liegt, diesem
von Efmatic
Furtner eine
angemessene Frist für den Tausch in geeignete Geräte und
Materialien gesetzt. Sollte die Einhaltung dieser Frist oder
die Beschaffung der entsprechenden Geräte und Materialien
durch den Auftraggeber unmöglich sein, ist Efmatic
Furtner berechtigt
entsprechende eigene oder gesondert dazu beschaffte Geräte
und Materialien anzuwenden bzw. einzusetzen und entsprechend
zu verrechnen. |
|
|
6.3 |
Efmatic Furtner behält sich vor im Falle von vom
Auftraggeber beigestellten Geräten und Materialien über den
Grundwert der im selben Auftragsrahmen zu erbringenden
Leistungen hinaus einen Aufschlag in Rechnung zu stellen. |
|
|
7. |
Entgelt/Preise |
|
|
7.1 |
Efmatic Furtner ist berechtigt, ein höheres als das
vereinbarte Entgelt oder den Kaufpreis zu verlangen, wenn
sich die im Zeitpunkt der Auftragserteilung bestehenden
Kalkulationsgrundlagen, wie etwa Rohstoffpreise,
Wechselkurse oder Personalkosten (z.B. durch Gesetz,
Verordnung, Kollektivvertrag, Satzung, behördlicher
Empfehlung, sonstiger behördlicher Maßnahmen oder auf Grund
von Empfehlungen der Paritätischen Kommission oder
Änderungen der Weltmarktpreise) nach Abschluss des Vertrages
ändern. Gegenüber Konsumenten gilt dies nur insofern, dass
der Zeitpunkt der Auftragserteilung länger als zwei Monate
von der Leistungsausführung zurückliegt. |
|
|
7.2 |
Bei Verzögerungen in der Leistungsausführung gemäß 3.4 ist Efmatic
Furtner berechtigt
die bisher erbrachten Leistungen zu verrechnen und fällig zu
stellen. |
|
|
7.3 |
Sämtliche Preise und Entgelte verstehen sich, sofern nicht
anders gekennzeichnet, zuzüglich der jeweils gültigen
gesetzlichen Umsatzsteuer, und ab Lager. Verpackungs-,
Transport-, Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und
Versicherung gehen zu Lasten des Auftraggebers. Verpackung
wird nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zurückgenommen. |
|
|
7.4 |
Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist das Entgelt / der
Kaufpreis zur einem Drittel bei Erhalt der
Auftragsbestätigung, einem weiteren Drittel bei
Leistungsbeginn und dem Rest bei Lieferung /
Leistungsfertigstellung oder Bereithaltung zur Abholung
sowie nach Rechnungserhalt, Spesen- und Abzugs-frei fällig. |
|
|
7.5 |
Eine Zahlung ist für Auftraggeber als Unternehmer
rechtzeitig, wenn Efmatic Furtner darüber bis zum
Fälligkeitsdatum über den fälligen Betrag verfügen kann.
Eine Zahlung ist für Auftraggeber als Konsumenten
rechtzeitig, wenn der Zahlungs-/Überweisungsauftrag
spätestens am Fälligkeitstag durchgeführt wird.
Zahlungswidmungen bzw. Überweisungsbelege des Auftraggebers
sind unverbindlich. |
|
|
7.6 |
Bei Zahlungsverzug wird ein Zinssatz von 8% p.a. vereinbart.
Sollte Efmatic Furtner darüber hinausgehende Zinsen in
Anspruch nehmen, so ist sie berechtigt, auch diese, begrenzt
durch gesetzliche Verzugszinsregelungen, zu verlangen. Durch
den Zahlungsverzug entstandene zweckmäßige und notwendige
Kosten, wie etwa Aufwendungen für Mahnungen,
Inkassoversuche, Lagerkosten und allfällige gerichtliche
oder außergerichtliche Rechtsanwaltskosten sind Efmatic
Furtner zu ersetzen. |
|
|
7.7 |
Bei Vertragsabschluß vereinbarte Begünstigungen, wie etwa
Skonti und Rabatte sind unter der Bedingung der
rechtzeitigen (siehe 7.5) und vollständigen Zahlung gewährt.
Bei Verzug mit auch nur einer Teilleistung ist Efmatic
Furtner berechtigt, diese nach zu verrechnen. |
|
|
7.8 |
Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes und Einrede
des nicht erfüllten Vertrages durch den Auftraggeber bei
behaupteten Mängeln ist ausgeschlossen. Die Aufrechnung
durch den Auftraggeber mit Gegenforderungen oder mit
behaupteten Preisminderungsansprüchen ist ausgeschlossen,
es sei denn, dass Efmatic Furtner zahlungsunfähig geworden
ist oder dass die Gegenforderungen von Efmatic Furtner mit
ihrer Verbindlichkeit aus dem Auftrag im rechtlichen
Zusammenhang stehen, gerichtlich festgestellt oder von
Efmatic Furtner anerkannt worden sind. |
|
|
7.9 |
Ist der Auftraggeber mit einer Zahlungspflicht aus dem
Vertragsverhältnis oder einer sonstigen Zahlungspflicht
gegenüber Efmatic Furtner in Verzug, ist Efmatic Furtner
unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, ihre
Leistungspflicht bis zur Zahlung durch den Auftraggeber
einzustellen und/oder eine angemessene Verlängerung der
Lieferfrist in Anspruch zu nehmen, sämtliche offenen
Forderungen aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften fällig
zu stellen und allenfalls gelieferte Gegenstände wieder
abzuholen, ohne dass dies den Auftraggeber von seiner
Leistungspflicht entbindet. Ein Rücktritt vom Vertrag durch
Efmatic Furtner liegt durch diese Handlungen nur vor, wenn
dieser ausdrücklich erklärt wurde. |
|
|
7.10 |
Werden Efmatic
Furtner nach
Vertragsabschluss Umstände über mangelnde Zahlungsfähigkeit
des Auftraggebers oder über dessen schlechte wirtschaftliche
Lage bekannt, ist Efmatic
Furtner berechtigt,
alle erbrachten Leistungen / das vereinbarte Entgelt/den
Kaufpreis sofort fällig zu stellen und die Ausführung des
Auftrages / Fortführung der Arbeiten von der Stellung
entsprechender Sicherheiten durch den Auftraggeber abhängig
zu machen. |
|
|
7.11 |
Sollte ein periodisch verrechenbares Entgelt, etwa für
Service- oder Wartungsleistungen vereinbart werden, ist
dieses jährlich am Beginn eines Kalenderjahres fällig.
Beginnt oder endet der Vertrag während eines Jahres, so
steht dieses Entgelt anteilig zu. Dieses Entgelt ist
wertgesichert nach dem Verbraucherpreisindex 2000 bzw. an
diese Stelle tretenden Index, wobei der Monat, in dem der
Service- oder Wartungsvertrag abgeschlossen wurde, als
Ausgangsbasis dient. Efmatic Furtner ist überdies berechtigt
ein periodisch verrechenbares Entgelt aus den in Punkt 7.1.
genannten Gründen anzupassen. |
|
|
7.12 |
Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden bei
periodisch verrechenbarem Entgelt gesondert in Rechung
gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit. |
|
|
8. |
Gefahrtragung und Versendung |
|
|
8.1 |
Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald Efmatic
Furtner den Kaufgegenstand/das Werk zur Abholung im Werk
oder Lager bereit hält, und zwar unabhängig, ob die Sachen
von Efmatic Furtner an einen Frachtführer oder Transporteur
übergeben werden. Der Versand, die Ver- und Entladung sowie
der Transport erfolgt stets auf Gefahr des Auftraggebers. |
|
|
8.2 |
Der Auftraggeber genehmigt jede sachgemäße Versandart. Eine
Transportversicherung wird nur auf schriftlichen Auftrag zu
Lasten des Auftraggebers abgeschlossen. |
|
|
8.3 |
Efmatic Furtner ist berechtigt bei Versand Verpackungs-/
Versandkosten sowie das Entgelt / den Kaufpreis per
Nachnahme beim Auftraggeber einheben zu lassen. |
|
|
8.4 |
Erfüllungsort ist der Standort von Efmatic Furtner,
Angersiedlung 131, Polling in Tirol. |
|
|
9. |
Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht |
|
|
9.1 |
Sämtliche Waren und Erzeugnisse bleiben bis zur
vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber im Eigentum
von Efmatic Furtner und zwar auch dann wenn die zu
liefernden oder herzustellenden Gegenstände
weiterveräußert, verändert, be- oder verarbeitet oder
vermengt werden. |
|
|
9.2 |
Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug und/oder werden Efmatic
Furtner nach
Vertragsabschluss Umstände über die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Kunden bekannt, die dessen
Zahlungsfähigkeit in Frage stellen, ist Efmatic
Furtner berechtigt,
die in ihrem Vorbehaltseigentum stehenden Waren und Geräte
zu demontieren und/oder sonst zurückzunehmen, ohne dass dies
einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist, sofern
dieser nicht ausdrücklich erklärt wird. |
|
|
9.3 |
Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen von
Efmatic Furtner darf der Leistungs-/ Kaufgegenstand weder
verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie mit Rechten
Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder sonstiger
Inanspruchnahme ist der Auftraggeber verpflichtet, auf das
Eigentumsrecht von Efmatic Furtner hinzuweisen und diese
unverzüglich zu verständigen. |
|
|
9.4 |
Der Auftraggeber tritt hiermit alle ihm aus der
Weiterveräußerung, Verarbeitung, Vermengung oder anderen
Verwertung der Waren und Erzeugnisse zustehenden Forderungen
und Rechte zahlungshalber ab. Der Auftraggeber hat bis zur
vollständigen Zahlung des Entgeltes oder Kaufpreises in
seinen Büchern und auf seinen Rechnungen diese Abtretung
anzumerken und seine Schuldner auf diese hinzuweisen. Über
Aufforderung hat er Efmatic Furtner alle Unterlagen und
Informationen, die zur Geltendmachung der abgetretenen
Forderungen und Ansprüche erforderlich sind, unverzögert zur
Verfügung zu stellen. |
|
|
9.5 |
Efmatic Furtner steht zur Sicherung ihrer Forderungen und
zur Sicherung von Forderungen aus anderen Rechtsgeschäften
das Recht zu, die Erzeugnisse und Waren bis zur Begleichung
sämtlicher offener Forderungen aus der Geschäftsbeziehung
zurückzubehalten. |
|
|
10. |
Pflichten des Auftraggebers |
|
|
10.1 |
Der Auftraggeber ist bei Montagen durch Efmatic Furtner
verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sofort nach Ankunft des
durch Efmatic Furtner dazu beauftragten Montagepersonals
mit den Arbeiten begonnen werden kann. |
|
|
10.2 |
Der Auftraggeber haftet dafür, dass die notwendigen
technischen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder
den Kaufgegenstand gegeben sind und dafür, dass die
technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen,
Netzwerke und dergleichen in technisch einwandfreiem,
vorschriftsmäßigem und betriebsbereiten Zustand sowie mit
den von Efmatic Furtner herzustellenden Werken oder
Kaufgegenständen kompatibel sind. |
|
|
10.3 |
Der Auftrag wird unabhängig allenfalls erforderlicher
behördlicher Bewilligungen und Genehmigungen, welche der
Auftraggeber einzuholen hat, erteilt. |
|
|
10.4 |
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen und
Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne schriftliche
Zustimmung von Efmatic Furtner abzutreten. |
|
|
10.5 |
Als Partnerunternehmen der Lyoness Austria GmbH
(Österreich), im Auftrag der Lyoness Europe AG (Schweiz),
gewährt Efmatic Furtner über das Lyoness-Vergütungsprogramm
jedem Lyoness-Mitglied als Auftraggeber, anhand von dessen
vor Auftragserteilung vorgewiesener Lyoness-Mitgliedsnummer,
die ausgeschriebenen Vergütungen, jeweils und nur vom
vollständig und fristgerecht bezahlten Auftragswert ohne
Mehrwertsteuer, nach End- bzw. Abschluss-Rechnungslegung. |
|
|
11. |
Beschränkung des Leistungsumfanges (Leistungsbeschreibung) |
|
|
11.1 |
Bei Montage- und Instandsetzungsarbeiten ist das Verursachen
von Schäden |
a) |
an bereits vorhandenen Leitungen und Geräten als Folge nicht
erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler, |
b) |
bei Stemmarbeiten in zerrüttetem und bindungslosem Mauerwerk
möglich; |
|
Solche Schäden gehen zu Lasten des Auftraggebers. |
|
|
11.2 |
Alarmanlagen: Die Sicherung von Grundstücken Objekten,
Öffnungen und/oder von Räumen durch Melder bewirkt, dass bei
Eindringen in den gesicherten Bereich und/oder bei
physikalischen Veränderungen in den gesicherten Räumen
gegenüber den vom Hersteller festgelegten Größenordnungen
jeweils Alarm ausgelöst wird; darüber hinausgehende
Funktionen und Sicherungen, insbesondere die einer
Einbruchsverhinderung, bietet die Alarmanlage nicht. |
|
|
11.3 |
Alarmanlagen: Fehl- und/oder Täuschungsalarme, ausgelöst
insbesondere durch falsche Bedienung oder durch Einwirkungen
aus der Umgebung, können nicht ausgeschlossen werden und
begründen jedenfalls keine Haftung durch Efmatic Furtner. |
|
|
11.4 |
Die gelieferten Geräte, Maschinen und erbrachten Leistungen
bieten nur jene Sicherheit, die auf Grund von
Zulassungsvorschriften, Betriebs- und Bedienungsanleitungen,
Vorschriften des Lieferwerkes usw. und sonstigen gegebenen
Hinweisen erwartet werden kann. |
|
|
11.5 |
Dem Verbrauch oder sonst dem Verschleiß unterliegende
Materialien haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik
entsprechende Lebensdauer. |
|
|
11.6 |
Angaben über chemische / mechanische / temperaturbezogene
Resistenzeigenschaften von durch Efmatic Furtner
eingesetzten Werkstoffen und Materialien sind unverbindlich
und lediglich auf eigene oder fremde Testergebnisse
basierend, welche gegebenenfalls unter jeweils von der
betreffenden bzw. aktuellen Anwendung abweichenden
Bedingungen hinsichtlich Konzentration, Kombination,
Rezeptur, Zeitfaktoren, Herstellungs-/ Ver- und
Bearbeitungskriterien erstellt wurden, und somit nur
beispielhaften Charakters sind. Es bedarf in jedem Fall
unbedingt zusätzlich der laufenden bzw. regelmäßigen
Beobachtung bzw. Überwachung solcher Werkstoffe, Teile, oder
Anlagen durch den Auftraggeber
oder durch den Anwender, welcher vom Auftraggeber
entsprechend in die Pflicht zu nehmen ist. |
|
|
11.7 |
Von Herstellern (außer Efmatic Furtner selbst als
Hersteller) gemachte Hinweise oder Erklärungen auf eine
zeitlich begrenzte, bzw. bedingungsgemäße Funktionsdauer
(Lebensdauer) von Produkten oder Werken sind für Efmatic
Furtner grundsätzlich nicht bindend, und stellen keinerlei
Garantieerklärung durch Efmatic Furtner dar, sondern dienen
zur marktüblichen Information und binden insofern lediglich
den jeweiligen Hersteller selbst im jeweils zutreffenden
rechtlichen Rahmen. |
|
|
12. |
Gewährleistung/Garantie |
|
|
12.1 |
Hinsichtlich der Gewährleistung gelten grundsätzlich die
Bestimmungen des ABGB der Republik Österreich, wobei die
Gewährleistungsfrist gegenüber Unternehmern mit 6 Monaten
beschränkt ist. Unberührt bleibt die Gewährleistungsfrist
für Konsumenten gemäß Konsumentenschutzgesetz. |
|
|
12.2 |
Eine Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn vorhandene bzw.
zu bearbeitende technische Anlagen bzw. Komponenten, wie
etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen
nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem
Zustand, oder nicht mit den von Efmatic
Furtnerherzustellenden
Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind. |
|
|
12.3 |
Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind – bei
sonstigem Verlust der Gewährleistungsansprüche -
unverzüglich unter Angabe der möglichen Ursachen
schriftlich bekannt zu geben. Mündliche, telefonische oder
nicht unverzügliche Mängelrügen und Beanstandungen werden
nicht berücksichtigt. |
|
|
12.4 |
Efmatic Furtner ist
berechtigt, jede von ihr für notwendig erachtete
Untersuchung anzustellen oder anstellen zu lassen, auch wenn
durch diese die Waren oder Werkstücke unbrauchbar gemacht
werden. Für den
Fall, dass diese Untersuchung ergibt, dass Efmatic
Furtner keine
Fehler zu vertreten hat, verzichtet der Auftraggeber auf
jeden Schadenersatz, aus welchem Titel auch immer. |
|
|
12.5 |
Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben,
Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen
Spezifikationen des Auftraggebers hergestellt, so leistet Efmatic
Furtner nur
für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr. |
|
|
12.6 |
Werden vom Auftraggeber ohne vorherige schriftliche
Zustimmung durch Efmatic
Furtner Veränderungen
an dem übergebenen Kaufgegenstand oder Werken vorgenommen,
erlischt die Gewährleistungspflicht von Efmatic
Furtner. |
|
|
12.7 |
Sofern der Auftraggeber Unternehmer ist, hat er auch in den
ersten sechs Monaten ab Übergabe der Sache / des Werkes das
Vorliegen eines Mangels im Zeitpunkt der Übergabe
nachzuweisen. |
|
|
12.8 |
Sämtliche im Zusammenhang mit der Mängelbehebung
entstehende Nebenkosten, wie z.B. Transport-/ Einfuhr-/
Ausfuhr-/ Fahrtkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. |
|
|
12.9 |
Die Geschäftsleitung von Efmatic Furtner kann für bestimmte
Produkte oder Produktgruppen sowie Leistungen oder
Leistungsgruppen zeitlich begrenzte, freiwillige
Garantieerklärungen, welche auch den jeweiligen
Garantieumfang beinhalten herausgeben. Solche
Garantieerklärungen können durch Efmatic Furtner auch an
individuelle Vertragsverhältnisse angepasst ausgestellt
werden. Efmatic Furtner kann in keiner Weise verpflichtet
werden individuell angepasste Garantien auf andere
Vertragsverhältnisse anzuwenden bzw. auszuweiten. |
|
|
12.10 |
Für von dritter Seite gegebene Garantieerklärungen übernimmt
Efmatic Furtner keinerlei Haftung, wenngleich Efmatic
Furtner deren Garantieerklärungen im üblichen Handelsweg,
auf übliche Art und Weise weiter gibt. |
|
|
13. |
Haftung und Produkthaftung |
|
|
13.1 |
Efmatic Furtner haftet
nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte
Schäden. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist
ausgeschlossen. Das Verschulden von Efmatic
Furtner ist
durch den Auftraggeber nachzuweisen. |
|
|
13.2 |
Efmatic Furtner haftet
gemäß Punkt 13.1, und ausgenommen Punkt 11, nur für
verschuldete Schäden an den Gegenständen, die sie im Zuge
der Leistungsausführung zur Bearbeitung übernommen hat. |
|
|
13.3 |
Alle sonstigen Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere
solche auf Ersatz jeglichen weiteren Schadens einschließlich
der Mangelfolgeschäden, sind ausgeschlossen, es sei denn,
der Schaden tritt an der Person ein oder Efmatic Furtner hat
grobes Verschulden oder Vorsatz zu vertreten. |
|
|
13.4 |
Die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden,
entgangenen Gewinn, Vermögensschäden, Schäden durch
Betriebsunterbrechung, Verluste von Daten Zinsverluste
sowie Schäden durch Ansprüche Dritter gegen den Auftraggeber
ist jedenfalls ausgeschlossen. |
|
|
13.5 |
Eine allfällige Haftung von Efmatic
Furtner ist
jedenfalls betragsmäßig beschränkt bis zur Höhe des
vereinbarten Entgeltes oder des Kaufpreises für den
jeweiligen Auftrag. Die von Efmatic
Furtner übernommenen
Verträge werden nur mit dem Vorbehalt dieser
Haftungsbegrenzung übernommen. Eine darüber hinausgehende
Haftung von Efmatic
Furtner ist
ausdrücklich ausgeschlossen. Übersteigt der Gesamtschaden
die Höchstgrenze, verringern sich die Ersatzansprüche
einzelner Geschädigter anteilsmäßig. |
|
|
13.6 |
Der Auftraggeber hat Efmatic
Furtner über
entdeckte Fehler der Waren bzw. des Werkes bei sonstigem
Verlust jeglicher Ansprüche unverzüglich zu informieren.
Schadenersatzansprüche sind jedenfalls bei sonstigem Verfall
binnen sechs Monaten geltend zu machen. |
|
|
13.7 |
Der Auftraggeber kann als Schadenersatz zunächst nur
Verbesserung oder den Austausch der Sache / des Werkes
verlangen; nur dann wenn beides unmöglich ist oder mit
diesen für Efmatic
Furtner ein
unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist, kann der
Auftraggeber Geldersatz verlangen. |
|
|
13.8 |
Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage,
Inbetriebnahme und Benutzung oder der gesetzlichen bzw.
behördlichen Zulassungsbedingungen ist eine Haftung von Efmatic
Furtner generell
ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür
Sorge zu tragen, dass Anleitungen jeglicher Art,
einschlägige Vorschriften sowie gesetzliche und behördliche
Bestimmungen für die gelieferten Waren bzw. Werke sowie für
deren Betrieb und Anwendung von allen Benützern eingehalten
werden. Insbesondere hat der Auftraggeber sein Personal und
andere mit der gelieferten Ware bzw. Werk in Berührung
kommende Person entsprechend nachweislich zu schulen /
unterweisen. |
|
|
13.9 |
Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz
resultierende Sachschäden sowie Produkthaftungsansprüche,
die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, sind
ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich möglich ist. Der
Besteller ist verpflichtet, den Haftungsausschluss für
Produkthaftungsansprüche auf seine allfälligen
Vertragspartner zu überbinden. Ein Regress des
Auftraggebers gegenEfmatic
Furtner aus
der Inanspruchnahme gemäß dem Produkthaftungsgesetz ist
ausgeschlossen. Der Auftraggeber hat eine ausreichende
Versicherung für Produkthaftungsansprüche abzuschließen und Efmatic
Furtner dahingehend
schad- und klaglos zu halten. |
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14. |
Vorzeitige Vertragsauflösung und Irrtum |
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14.1 |
Ist eine Lieferung / Leistung aus vom Auftraggeber zu
vertretenden Gründen nicht möglich oder hält ein
Auftraggeber eine ihm obliegende gesetzliche oder
vertragliche Verpflichtung gegenüber Efmatic
Furtner nicht
ein, ist Efmatic
Furtner berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall hat der
Auftraggeber Efmatic
Furtner sämtliche
dadurch entstehenden Nachteile und den entgangenen Gewinn zu
ersetzen. |
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14.2 |
Der Auftraggeber verzichtet auf die Anfechtung / Anpassung
dieses Vertrages wegen Irrtums. |
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15. |
Gewerbliche Schutzrechte |
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15.1 |
Der Auftraggeber haftet dafür, dass durch allfällige zur
Herstellung übergebene Konstruktionsangaben, Zeichnungen,
Modelle oder sonstige Spezifikationen nicht in Schutzrechte
Dritter eingegriffen wird. Bei allfälliger Verletzung von
Schutzrechten hält der Auftraggeber Efmatic
Furtnerschad-
und klaglos. |
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15.2 |
Software, Ausführungsunterlagen, wie etwa Pläne, Skizzen und
sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster,
Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen geistiges
Eigentum von Efmatic
Furtner und
genießen urheberrechtlichen Schutz. Jede nicht schriftlich
ausdrücklich eingeräumte Vervielfältigung, Verbreitung,
Nachahmung, Bearbeitung oder Verwertung und dergleichen ist
unzulässig. |
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16. |
Software |
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16.1 |
Gehören zum Leistungs-/ Kaufgegenstand auch Softwarebauteile
oder Computerprogramme, räumt Efmatic
Furtner dem
Auftraggeber hinsichtlich dieser unter Einhaltung der
vertraglichen Bedingungen und Unterlagen (z.B.
Bedienungsanleitung,...) ein nicht übertragbares und nicht
ausschließliches Nutzungsrecht am vereinbarten
Aufstellungsort ein. |
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16.2 |
Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Efmatic
Furtner ist
der Auftraggeber – bei sonstigem Ausschluss jeglicher
Ansprüche – nicht berechtigt, die Software zu
vervielfältigen, zu ändern, Dritten
zugänglich zu machen oder zu anderen als den ausdrücklich
vereinbarten Zwecken zu verwenden. Dies gilt insbesondere
für den Source-Code. |
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16.3 |
Die Auswahl und Spezifikation der von Efmatic
Furtner angebotenen
Software erfolgt durch den Auftraggeber, welcher dafür zu
sorgen hat, dass diese mit den technischen Gegebenheiten vor
Ort kompatibel sind. Der Auftraggeber ist für die Benutzung
der Software und die damit erzielten Resultate
verantwortlich. |
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16.4 |
Für individuell herzustellende oder zu modifizierende
Software ergeben sich die Leistungsmerkmale, speziellen
Funktionen, Hard- und Softwarevoraussetzungen,
Installationserfordernisse, Einsatzbedingungen und die
Bedienung ausschließlich aus dem zwischen Efmatic
Furtner und
dem Auftraggeber schriftlich zu vereinbarenden
Pflichtenheft. Die für die Herstellung von
Individualsoftware erforderlichen Informationen hat der
Auftraggeber vor Vertragsabschluss zur Verfügung zu
stellen. |
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16.5 |
Eine Gewährleistung hinsichtlich der Software besteht nur
für die Übereinstimmung der Software mit den bei
Vertragsabschluss vereinbarten Spezifikationen, sofern die
Software gemäß den Installationserfordernissen eingesetzt
wird und den jeweils geltenden Einsatzbedingungen
entspricht. Efmatic
Furtner leistet
keine Gewähr dafür, dass die Software einwandfrei beschaffen
ist sowie ununterbrochen oder fehlerfrei funktioniert. Das
Auftreten von Fehlern kann nicht ausgeschlossen werden. |
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16.6 |
Das Ende der Gewährleistung individuell hergestellter oder
modifizierter Software endet für Efmatic Furtner in
folgenden Fällen: |
a) |
Mit Erklärung des Auftraggebers über die Erfüllung des
vereinbarten Funktionsumfanges. |
b) |
Mit Ablauf der mit dem Auftraggeber vereinbarten
Gewährleistungszeit. |
c) |
Mit Ablauf der durch Efmatic Furtner dem Auftraggeber
gesetzten Frist, nachdem seit für die Anwendung angemessener
Zeit keine Reklamationen gesetzt wurden. |
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16.7 |
Sollte für von Efmatic Furtner zur Verfügung gestellte bzw.
verkaufte Software bzw. Computerprogramme eine Lizenzvergabe
seitens Dritter erforderlich sein, oder Lizenzbedingungen
Dritter bestehen, so tritt Efmatic Furtner diesbezüglich nur
als Mittler auf, und übernimmt für allfälliges Fehlverhalten
seitens des Auftraggebers, Anwenders oder ggf.
Sub-Lizenznehmers, sowie des Lizenzgebers selbst als
„Dritten“ keine wie immer geartete Haftung. |
|
|
17. |
Datenschutz |
|
|
17.1 |
Die Sicherheit personenbezogener Daten hat für Efmatic
Furtner eine hohe Priorität. Bei uns gespeicherte Daten
werden durch technische und organisatorische Maßnahmen
geschützt, um einem Verlust oder Missbrauch durch Dritte
wirkungsvoll vorzubeugen. |
|
|
17.2 |
Vom Auftraggeber selbst zur Verfügung gestellte, auf Ihn
(Personen-) bezogene Daten, werden im gesetzlichen Rahmen
von Efmatic Furtner für eine effiziente Bearbeitung von
Bestellungen, zur Lieferung von Waren, zur Erbringung von
Dienstleistungen, zur Prüfung der Bonität, für die
Abwicklung und Zuordnung von Zahlungen, und für den
Informationsaustausch mit dem Auftraggeber selbst, erfasst
und EDV-technisch verarbeitet. |
|
|
17.3 |
Zu diesem Zweck gibt Efmatic Furtner erforderlichenfalls
personenbezogene Daten an andere Unternehmen weiter. Diese
Unternehmen sind bzw. werden über die gesetzlichen
Erfordernisse hinaus zur Einhaltung der
Datenschutzrichtlinien Efmatic Furtner verpflichtet, und
dürfen von Efmatic Furtner erhaltene, personenbezogene Daten
nur zur Auftragsabwicklung verwenden. |
|
|
17.4 |
Für den Fall einer gesetzlichen Vorschrift, einer
behördlichen Anordnung oder eines amtlichen
Ermittlungsverfahrens sind wir jedoch gegebenenfalls
gesetzlich verpflichtet, die jeweiligen Daten den
entsprechenden Stellen / Behörden zur Verfügung zu stellen. |
|
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17.5 |
Der Auftraggeber hat gesetzlichen Anspruch auf Auskunft über
Ihre bei Efmatic Furtner gespeicherten Daten sowie auf
Berichtigung, Löschung und Sperrung dieser personenbezogenen
Daten, ggf. unter Vorweis von Dokumenten/Urkunden, die
solche Änderungen belegen. |
|
|
17.6 |
Der Auftraggeber kann über die Verwendung seiner
personenbezogenen Daten jederzeit frei Verfügen, und die
Löschung seiner Daten aus dem EDV-System von Efmatic Furtner
jederzeit verlangen. Widersprüche bzw. Widerrufe können
Efmatic Furtner postalisch oder per E-Mail, an office@efmatic.com,
übermittelt werden. Daten, die Efmatic Furtner aufgrund
gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher
Aufbewahrungspflichten speichern muss, werden in diesen
Fällen anstatt einer Löschung für andere Zwecke gesperrt. |
|
|
17.7 |
Die Seiten unseres Internet-Auftrittes enthalten ggf. Links
auf andere Internet-Seiten. Wir sind nicht verantwortlich
für die Datenschutzvorkehrungen anderer Internet-Seiten.
Informationen zum Datenschutz dieser anderen Unternehmen
finden Sie gegebenenfalls auf den jeweiligen
Internet-Seiten. Efmatic Furtner distanziert sich hiermit
ausdrücklich von allen Inhalten aller über ihre
Internet-Seiten verlinkten Adressen anderer Internet-Seiten,
und macht sich diese Inhalte nicht zu eigen. |
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18. |
Online-Shops |
|
|
18.1 |
Für durch Efmatic Furtner betriebene Online-Shops gelten die im jeweiligen Online-Shop öffentlich hinterlegten allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), sowie allfällig ebenfalls dort entsprechend hinterlegte Informationen und Zusatzvereinbarungen. |
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19. |
Allgemeines |
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|
19.1 |
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder
künftigen Verträgen zwischen Efmatic
Furtner und
dem Auftraggeber ergebenden Streitigkeiten ist das für den
Sitz von Efmatic
Furtner örtlich
zuständige Gericht. Efmatic
Furtner ist
berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des
Auftraggebers zu klagen. |
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19.2 |
Die Vertragsteile vereinbaren die Anwendung des
Österreichischen Rechts. Die Anwendung des UN-Kaufrechts
wird einvernehmlich ausgeschlossen. |
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19.3 |
Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift,
seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen hat
der Auftraggeber Efmatic
Furtner umgehend
schriftlich bekannt zu geben, widrigenfalls alle
Zustellungen unter Zugrundelegung der bisher bekannt
gegebenen Daten als rechtswirksam zugestellt gelten. |
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20. |
Salvatorische Klausel |
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20.1 |
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB rechtsunwirksam
sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich,
unwirksame Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen,
die der in den unwirksamen Bestimmungen enthaltenen Regelung
in rechtlich zulässiger Weise, dem Zweck der gewollten
Regelung am nächsten kommend, gerecht werden. Entsprechendes
gilt für im Vertrag enthaltene Regelungslücken. Zur Behebung
der Lücke verpflichten sich die Parteien auf eine Art und
Weise hinzuwirken, die dem am nächsten kommt, was die
Parteien nach dem Sinn und Zweck des Vertrages bestimmt
hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre. |
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(Stand: Jänner 2015) |
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